Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juli 2007
§ 16

§ 16 – Ruhen der Zulassung

Stellt die zuständige Behörde bei einem zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie bis zur Behebung der festgestellten Mängel für einen bestimmten Zeitraum das Ruhen der Zulassung an. Im Falle eines Betriebes oder einer Schlachtstätte bestimmt sich das Ruhen der Zulassung nach den in § 15 Absatz 2 genannten Vorschriften.

Kurz erklärt

  • Die zuständige Behörde überprüft zugelassene Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen.
  • Wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, wird das Ruhen der Zulassung angeordnet.
  • Das Ruhen der Zulassung gilt bis zur Behebung der festgestellten Mängel.
  • Die Dauer des Ruhens wird für Betriebe oder Schlachtstätten gemäß § 15 Absatz 2 festgelegt.
  • Die Anordnung betrifft nur die Unternehmen, die die Anforderungen nicht mehr erfüllen.